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Arbeits-Genehmigung erfordert

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LUXEMBURG - Kroatische Arbeitnehmer brauchen vorübergehend eine spezielle Erlaubnis, wenn sie in Luxemburg einer Lohnarbeit nachgehen wollen. Es gibt jedoch auch Ausnahmen.

Am 14. Juni hat der Ministerrat beschlossen, für zwei Jahre eine Übergangsregelung für kroatische Staatsbürger einzuführen, die in Luxemburg arbeiten wollen. Sie müssen eine gültige Erlaubnis des Luxemburger Arbeitsministeriums vorzeigen. Diese Regelung soll bis zum 1. Juli 2013 Gültigkeit haben, wenn Kroatien definitiv Mitglied der Europäischen Union (EU) wird.

Diese Ausnahmeregelung zum Prinzip der freien Arbeiterbewegung innerhalb der EU sei im Beitrittsabkommen von 2011 zwischen der EU und Kroation vorgesehen, heißt es vonseiten der Regierung.

Der Vertrag sieht jedoch auch Ausnahmen vor, wo Kroaten die hier arbeiten keine Arbeitserlaubnis benötigen. Arbeitnehmer die ununterbrochen seit mindestens zwölf Monaten eine Festanstellung in Luxemburg vorweisen können brauchen keinen Arbeitsschein zu beantragen. Idem für Arbeitnehmer, die zwischen dem 1. Juli 2012 und dem 30. Juni 2013 eine Festanstellung in Luxemburg haben. Familienmitglieder von EU-Bürgern sind ebenfalls von dieser Regelung befreit, ebenso wie hochqualifizierte Arbeitnehmer, wie zum Beispiel Forscher. Schließlich benötigen auch Studenten, die in einer Luxemburger Schule eingeschrieben sind und die nebenbei einer lohnpflichtigen Arbeit nachgehen auch keine Erlaubnis.