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Meinungsfreiheit (Teil 2)

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Oder auch: «Ernsthaft lächerlich kann sich nur der Humorlose machen», so ein weiteres, wegweisendes Zitat.

Wahrlich eine bedenkliche Unterstellung dieses Vertreters einer rechtslastigen Partei, wie die ADR eine ist, und die einmal mehr beweist, welch Geistes Kinder diese (eher selten erwähnten) Damen und (umso mehr sich in Szene setzenden) Herren sind. Und weil ihre eigenen Tonarten, die auf ihrem privaten Internetblog so angeschlagen werden, wohl irgendwie abgesichert werden sollen, indem man sie mittels dieser Interpellation öffentlich zu rechtfertigen versucht, wählte man (sprich dieser bedenkliche Abgeordnete) wohl den öffentlichen Weg mit dem entsprechend medienwirksamen Auftritt im Parlament, und frei nach dem Motto: Angriff ist die beste Verteidigung.

Doch rechtsradikales Gedankengut in entsprechend aggressiven Tonarten, ob verbal oder schriftlich, Hassreden und Hassschriften, dürfen in unserer modernen Gesellschaft einfach nicht mehr als vermeintlicher Ausdruck der Meinungsfreiheit durchgehen, sondern gehören entsprechend klar und deutlich bestraft.

Keine Toleranz gegenüber Intoleranten, das muss auch gesetzlich endgültig festgelegt werden. Dass man die in diesem Text behandelte Meinungsfreiheit direkt in den Kontext «Demokratie» setzen muss, leuchtet wohl ein. Demokratie ist das Handeln der Bürger in einem wechselseitigen Bezug aufeinander – dieses Merkmal wird wohl niemand bestreiten, der ein ernsthaftes Verständnis von Demokratie voraussetzt. Die Demokratie muss lebendig gestaltet werden, und dass dafür die Meinungsfreiheit als Basisinstrument dient, ja garantiert sein muss, dürfte wohl klar sein. Keine Frage!

Doch zurück zu den rechtsradikalen Irrungen und Wirrungen, die jedem Demokratieverständnis und jedwedem Meinungsfreiheitsgedanken diametral entgegenstehen.

Suchen wir vielleicht nach Aufklärung, wie dies die Bundeszentrale für politische Bildung tut. Die Begriffe Rechtsextremismus, Neonazis oder auch Rechtsradikalismus werden in der politischen Alltagssprache nämlich häufig durcheinandergewirbelt. Wann heißt es eigentlich rechtsextremistisch und wann rechtsradikal? Wer und was ist damit überhaupt gemeint? Und: Unterscheiden sich Rechtsextremisten und Neonazis – oder sind das alles Rechtsradikale? Was ist eigentlich unter Rechtsextremismus zu verstehen und wer gilt als rechtsextrem bzw. rechtsextremistisch? Weil der Rechtsextremismus an sich über kein homogenes ideologisches Konzept verfügt, gibt es für den Begriff keine einheitliche Definition.

Kein rechtsfreier Raum

Dem Duden zufolge ist ein (Rechts)-Extremist ein politisch extrem radikal eingestellter Mensch. Als (rechts)extremistisch bezeichnet wird eine extreme, radikale politische Einstellung, die gezeigt, bezeugt, vertreten oder verfochten wird usw. Rechtsextremismus ist demnach Extremismus im Sinne der Ideologie der äußersten Rechten. Generell gilt: Rechtsextremisten lehnen die freiheitlich-demokratische Grundordnung ab und wollen (?) auch unter Anwendung von Gewalt (?) ein autoritäres oder gar totalitäres staatliches System errichten, in dem nationalistisches und rassistisches Gedankengut die Grundlage der Gesellschaftsordnung bilden sollen.

Das rechtsextreme Weltbild ist gekennzeichnet durch Nationalismus, Fremdenfeindlichkeit, völkische Ideologie, Antisemitismus, Geschichtsklitterung, einhergehend mit der Verherrlichung des NS-Regimes und Relativierung bis zur Leugnung des Holocaust, Diffamierung und Ablehnung des demokratischen Rechtsstaats und seiner Institutionen.

Egal wie: die rechtsextremistische Ideologie ist mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unvereinbar! Deshalb gilt in unserem Kontext ein solches Verhalten mit dem entsprechenden Vokabular keineswegs als Ausdruck der Meinungsfreiheit, sondern müsste hart bestraft werden. Auch das Internet und die viel benutzten sozialen Netzwerke gelten in diesem Sinne keineswegs als rechtsfreier Raum, auch wenn einige dies so sehen wollen. Tatsache ist, dass die Facebook-Hetzer und Twitter-Rechten sich dazu berechtigt fühlen, ihre Hassbotschaften ungefiltert in die (digitale) Welt hinauszuposaunen, weil sie sich auf das Menschenrecht der Meinungsfreiheit berufen.

Dabei stellt sich automatisch die Frage: Hat Meinungsfreiheit eigentlich Grenzen? Ist jede noch so menschenverachtende Ideologie im Sinne der Meinungsfreiheit oder gar als legitimer Ausdruck bürgerlicher Freiheiten noch zu ertragen? Wie weit darf die Meinungsfreiheit gehen?
«Nichts kann mehr zu einer Seelenruhe beitragen, als wenn man gar keine Meinung hat.» So Georg Christoph Lichtenberg provokatorisch über eine Haltung, die viele unserer Zeitgenossen heuer in ihrer Bequemlichkeit «pflegen». Oder doch eher nach George Orwells Klassiker «1984», eines der einflussreichsten Bücher des 20. Jahrhunderts, das von einem allmächtigen Überwachungsstaat handelt, ein Werk, das beklemmend aktuell ist:

«Freiheit bedeutet die Freiheit, zu sagen, dass zwei und zwei vier ist. Gilt dies, ergibt sich alles Übrige von selbst.»
Klar und deutlich … oder etwa nicht?

Frank Bertemes

Teil 1 finden Sie hier: ► Link