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Aus dem Glashaus

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Die Gefahr ist durchaus reell, dass die EU Datenschutz-Grundverordnung aus arbeitsrechtlicher Sicht eher ein Rück- als ein Fortschritt ist, schreibt Luc Laboulle im Editorial.

Die vermeintlich unaufhaltsame Digitalisierung, die unser Leben nicht nur erleichtert, sondern auch zahlreiche Gefahren und Risiken birgt, soll mit der neuen europäischen Datenschutz-Grundverordnung besser geregelt werden. Diese Verordnung, die am 25. Mai rechtskräftig wird, soll die Bürgerrechte stärken und gleichzeitig das Wirtschaftswachstum innerhalb der EU durch freien Datenfluss fördern.

Um ihre Rechte einzuklagen, werden die EU-Bürger künftig mehr Eigenverantwortung übernehmen müssen. Voraussetzung dafür ist, dass sie sich in der digitalen Welt gut auskennen.

Auch die öffentlichen Einrichtungen und privaten Unternehmen werden künftig mehr Eigeninitiative beim Datenschutz an den Tag legen müssen. Langwierige Genehmigungsprozeduren fallen weg. Dafür müssen die Datenverarbeiter sich dazu verpflichten, verantwortungsvoll mit den Informationen umzugehen, die sie über ihre Mitarbeiter und Kunden sammeln.

Insbesondere die Quasi-Monopolstellung großer Internetkonzerne wie Facebook oder Google soll mit der neuen Regelung eingeschränkt werden. Künftig kann jeder Bürger bei der Nationalen Datenschutzkommission Klage einreichen. Zuständig ist aber die Datenschutzbehörde des Landes, in dem das Unternehmen seinen europäischen Hauptsitz hat. Im Falle von Google und Facebook ist dies Irland. Das «European Data Protection Board», das im Rahmen der neuen Grundverordnung geschaffen wird und in dem alle Mitgliedstaaten vertreten sind, kann bei Verstößen gegen die Regelung hohe Geldstrafen verhängen.

Doch die neue Grundverordnung regelt nicht nur das Verhältnis des Bürgers zu multinationalen Internetkonzernen. Sie greift auch in „bodenständigere“ alltäglichere Prozesse ein. So sieht sie vor, dass öffentliche Institutionen, private Firmen und auch Vereine künftig einen eigenen Datenschutzbeauftragten brauchen. Unklar ist aber noch, wer tatsächlich einen solchen Beauftragten ernennen oder einstellen muss. Fragen stellen sich ebenfalls zur Ausbildung und zu den Aufgaben dieser Person.

In bestimmten Bereichen lässt die Grundverordnung den Mitgliedstaaten Öffnungsklauseln, die sie in ihrer nationalen Gesetzgebung regeln können. Einer dieser Bereiche ist die Überwachung am Arbeitsplatz. Bislang hat Luxemburg in dieser Hinsicht eine strenge Gesetzgebung, die Überwachung nur unter bestimmten Bedingungen und zu bestimmten Zwecken wie der Wahrung der Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter oder dem Schutz der firmeneigenen Güter erlaubt. Im neuen Gesetzentwurf sollen diese Bedingungen nun deutlich gelockert werden. Die Arbeitnehmerkammer hat bereits grundlegende Bedenken geäußert. Man kann nur hoffen, dass der Gesetzgeber ihren Empfehlungen Folge leisten wird. Ansonsten wäre die EU Datenschutz-Grundverordnung aus arbeitsrechtlicher Sicht eher ein Rück- als ein Fortschritt.