Kaum ist das Urteil ausgesprochen, ist auch schon klar, dass es nicht das letzte Wort in der Sache sein wird. Das Landgericht München hat einen ehemaligen Reporter der «Bild»-Zeitung am Montag von dem Vorwurf freigesprochen, er habe den Schauspieler Ottfried Fischer mit einem Sex-Video zu einem Interview genötigt. Aber weder will Fischer als Nebenkläger seine Niederlage hinnehmen noch akzeptiert die Staatsanwaltschaft den Richterspruch.
Als nächste Instanz wird sich daher wohl das Oberlandesgericht (OLG) erneut damit befassen müssen, ob der Reporter Fischer nötigte, als er mit dessen Agentin ein Interview absprach und dabei auf das ihm vorliegende Sex-Video verwies.
Keine Nötigung erkennbar
Die Vorsitzende Richterin Susanne Hemmerich kann darin keine Nötigung erkennen und sieht auch in dem Verhalten des Reporters nichts journalistisch Untypisches. «Der Ankauf des Bildmaterials durch den Angeklagten ist nach Ansicht der Kammer schon deshalb nicht strafbar, da er dessen Inhalt zu dieser Zeit nicht gekannt hatte. Im Übrigen war der Ankauf durch das Grundrecht der Pressefreiheit gedeckt», entschied sie. Zudem habe der Journalist Fischer nicht in seinem höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt. Das bloße Erwähnen des Bildmaterials in einem Telefongespräch sei nicht strafbar.
Die Staatsanwaltschaft sieht das anders. «Ein Bankräuber muss nicht sagen, was passiert, wenn man seinen Forderungen nicht nachkommt», hatte Staatsanwalt Kai Gräber im Plädoyer angeführt. Das gelte auch für den Angeklagten und seine Anspielung auf den Besitz des Videos, das Fischer beim Sex mit zwei Prostituierten zeigt.
Gang durch die Instanzen
Verteidiger Ulrich Ziegert hatte bereits vor der Urteilsverkündung keine Zweifel, dass wohl ein Gang durch die Instanzen folgen werde: «Und ich gehe davon aus, dass das nicht beim OLG bleibt», sagte er. Die richtige und abschließende Instanz für Fragen der Pressefreiheit sei das Bundesverfassungsgericht. Dabei sei weniger die – laut Ziegert ohnehin nicht existente – Nötigung relevant als die staatsanwaltliche Auslegung des Paragrafen 201a im Strafgesetzbuch, der die «Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen» ahndet.
Der vergleichsweise neue Paragraf stellt nicht nur die unbefugte Herstellung von Fotos und Videos (Bildaufnahmen) unter Strafe, sondern auch deren Gebrauch. Doch ein Gebrauch ist laut Ziegert – wie vom Landgericht bestätigt – eben nicht im reinen Besitz und Ansprechen der Bildaufnahmen gegeben. Sonst könnten Journalisten brisantes Recherchematerial, das ihnen zugespielt werde, ja überhaupt nicht zur weiteren Recherche nutzen.
Mit Genugtuung nahm der frühere Arbeitgeber des Journalisten das Urteil entgegen. Claas-Hendrik Soehring, Leiter Verlagsrecht Axel Springer AG, sprach von einem «Sieg für die Recherchefreiheit der Presse». «Bild»-Chefredakteur Kai Diekmann bekräftigte: «Wie wir von Anfang an gesagt haben, handelte es sich bei dem Urteil des Münchner Amtsgerichts um ein krasses Fehlurteil, das nun zurecht keinen Bestand mehr hat.»
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