In Bettemburg musste erst kürzlich ein Gemeinderatsmitglied noch vor der Vereidigung ausgetauscht werden, weil derjenige aufgrund seines Berufs als Polizist nicht in einem solchen Rat sitzen darf. Nun hat der ADR-Abgeordnete Fernand Kartheiser in einer parlamentarischen Anfrage wissen wollen, inwiefern es beispielsweise Mitgliedern der Polizei und der Armee in Luxemburg gestattet ist, sich politisch zu engagieren – und wo das rechtlich festgehalten ist.
Henri Kox („déi gréng“), Minister für innere Sicherheit, klärt in seiner Antwort auf: „Die politischen Rechte von Bürgern und Bürgerinnen, und damit auch die der Mitglieder der Polizei und Armee, sind im Kapitel II über die Rechte der Freiheiten in unserer Verfassung geregelt.“ Im Artikel 10 der Verfassung stehe zudem, dass „d’Lëtzebuerger sämtlech politesch Rechter hunn, déi si no de Konditioune vun der Verfassung an de Gesetzer ausüben“. Die Ausübung dieser Rechte, so heiße es weiter in selbigem Verfassungsartikel, unterliege jedoch gewissen Bedingungen.
Entscheidung zwischen Mandat und Job oder Funktion
Beispielsweise dürften Polizisten lediglich dann in Uniform auf einer Demonstration zu sehen sein, wenn sie im Dienst sind – wenn sie privat dort hingehen, dann sei das nur ohne Uniform zulässig. Im entsprechenden Gesetz heißt es außerdem: „Im Dienst enthalten sich Polizisten jeglicher Kundgebung für oder gegen eine politische Richtung. Die vorstehenden Bestimmungen berühren nicht das Recht der Polizeibeamten, ihre Meinungen untereinander frei auszutauschen. Vorgesetzten ist es untersagt, die politische Meinung ihrer Untergebenen zu beeinflussen.“ Bei der Armee sehe es ähnlich aus.
Weitere Regeln gebe es mit Blick auf ein Mandat in der Chamber, erklärt Kox. Beispielsweise sei ein Abgeordnetenmandat nicht mit einem Platz im Staatsrat oder in der Regierung – zum Beispiel als Minister – vereinbar. Und: „Die gleiche Unvereinbarkeit gilt für öffentliche Ämter und Funktionen, die durch ein mit qualifizierter Mehrheit verabschiedetes Gesetz festgelegt werden.“ Die Verfassung regele dabei generell, dass sich diejenigen, die von solch einer Unvereinbarkeit betroffen sind, zwischen dem Mandat und dem Arbeitsplatz oder der Funktion entscheiden müssen.
Bei den Chamber- und Europawahlen sei in den Artikeln 129 und 287 des Wahlgesetzes festgelegt, dass ein parlamentarisches Mandat nicht mit einer Stelle als „agent d’Etat“ vereinbar sei. Für die Gemeindewahlen seien derweil auch spezifische Unvereinbarkeiten, wie zum Beispiel die, dass man nicht gleichzeitig Polizeibeamter und Gemeinderatsmitglied sein darf – wie es beispielsweise in Bettemburg der Fall gewesen wäre.
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