Die Ermittlungen um vier festgenommene Polizisten, die im Verdacht stehen, unter anderem unverhältnismäßige Gewalt angewendet zu haben (das Tageblatt berichtete), haben sich vor kurzem spektakulär ausgeweitet: So hat die Justiz vor einer Woche, am 10. August, erklärt, dass im Zuge der Ermittlungen Hausdurchsuchungen bei zwei weiteren Beamten durchgeführt wurden – allerdings ging es hier nicht um Vorwürfe der Gewalt oder der Vertuschung, sondern um Verstöße gegen das „Gesetz über den Verkauf von Arzneimitteln und die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit“.
Am Donnerstag (17.8.) sind nun neue Tatsachen zutage befördert worden, als zuerst das Luxemburger Wort meldete, die Staatsanwaltschaft habe auf Nachfrage mitgeteilt, bei den Hausdurchsuchungen seien „illegale Mengen an Cannabis gefunden worden“. Dabei gingen die Behörden „derzeit davon aus, dass die Drogen einem der Polizisten nur zum Eigenkonsum dienten“ – während bei dem anderen Polizisten jedoch „der Verdacht auf Drogenhandel“ bestehe, da er die Substanzen „importiert, transportiert und weitergegeben haben“ soll, zitierten erst das Wort und dann RTL die Justizverwaltung. Bei Ersterem wurden insgesamt 14 Gramm Cannabis gefunden und bei dem mutmaßlichen Drogendealer 26 Gramm Cannabis beschlagnahmt, teilt die Justizbehörde auf Tageblatt-Nachfrage hin mit.
Sind drei Gramm zu viel?
In Anbetracht der Tatsache, dass der Umgang mit Cannabis kürzlich öffentlichkeitswirksam entkriminalisiert wurde, ergibt sich aber die Frage, inwiefern beim ersten Beamten überhaupt eine „unerlaubte Menge“ gefunden worden sein kann: In der Kommunikation zum Gesetz war stets die Rede von vier Cannabis-Pflanzen, die pro Haushalt angebaut werden dürfen. Zur Menge des daraus geernteten Materials (und ob dieses verbraucht werden muss, bevor man etwa neue Pflanzen anzüchtet) war dagegen nie die Rede.
Lediglich in Zusammenhang mit dem Transport von Cannabisprodukten im öffentlichen Raum gab es konkrete, numerische Angaben. Allgemein sollte demnach das Mitführen außerhalb des eigenen Haushalts gänzlich verboten sein – und ein Verstoß dagegen nach Menge geahndet werden: Wer mit bis zu drei Gramm erwischt wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 500 Euro geahndet wird. Wer mehr als drei Gramm dabei hat, begeht damit eine Straftat, die eine Geld- oder sogar Haftstrafe nach sich ziehen kann. Dies wurde entsprechend übereinstimmend rezipiert, kürzlich etwa von der Zeit.
Unklare Kommunikation
Natürlich ist es praktisch unmöglich, in den drei Wochen seit Bestehen des Gesetzes bereits nennenswerte Mengen Cannabis herangezogen zu haben – aber Marihuana aus jeder anderen Quelle als der eigenen Pflanze zu besitzen, wäre sowieso illegal, egal, um welche Menge es sich handelt.
Was genau der Begriff „unerlaubte Menge“ meinte, klärte die Justizbehörde noch kurz vor Redaktionsschluss auf Tageblatt-Nachfrage hin: Für den Eigenkonsum dürften bis zu drei Gramm mitgeführt beziehungsweise gekauft werden. „Im Gesetz steht dagegen keine Freimenge, sofern das Cannabis nicht für den Eigenbedarf bestimmt ist“, so die Justizbehörde.
Eine Anfrage bei der Polizei, ob es nach dem geänderten Gesetz eine Gewichts-Obergrenze für den Besitz von Cannabisprodukten im eigenen Haushalt gibt, konnte nicht zeitnah beantwortet werden.
Eine Tabelle auf einer speziellen Internetseite der Polizei ist ebenfalls eher unpräzise beschriftet: Dort kann man es tatsächlich so verstehen, als sei schon der bloße Besitz von mehr als drei Gramm strafbewehrt. Wäre das Gesetz tatsächlich so gemeint, hätte man jedenfalls auch ohne besonders grünen Daumen schnell ein Problem: Vier Pflanzen können nämlich, selbst bei nur durchschnittlichem Ernteerfolg, schnell bis zu 100 Gramm Marihuana zusammenbringen.
Hey, wat ass dann do bei iech lass Här Kox. Hu der elo déi gréng d'Kontroll komplet verluer.