Familienminister Max Hahn (DP) hat am Mittwoch die neuen Maßnahmen vorgestellt, die mit dem Gesetz über die Zugänglichkeit aller öffentlich zugänglichen Orte, öffentlichen Straßen und kollektiven Wohngebäude in Kraft getreten sind. „Ich fordere die betroffenen Akteure auf, nicht zu warten und die neuen Verpflichtungen so schnell wie möglich zu erfüllen. Auf diese Weise könnte das Gesetz nicht nur Menschen mit Behinderungen zugutekommen, sondern auch den Unternehmen der Baubranche, die derzeit nach neuen Projekten suchen“, meint Hahn in einer Pressemitteilung.
Seit dem 1. Juli müssen Neubauten den neuen Anforderungen entsprechen. Die Anpassung bestehender Immobilien muss bis spätestens Januar 2032 erfolgen. Die Missachtung des Gesetzes wird mit strafrechtlichen Sanktionen geahndet, betont der Minister. Bestehende Mehrfamilienhäuser fallen allerdings nicht unter die neuen Bestimmungen. Neben einer Baugenehmigung sei auch ein „certificat de conformité“ erforderlich, um die Zugänglichkeit eines Ortes zu bezeugen. Diese Bescheinigungen werden über MyGuichet ausgestellt.
Das Gesetz sieht zudem finanzielle Hilfen für Personen vor, die eine bestehende Immobilie an die neuen Bestimmungen anpassen. Die Beihilfe decke die Hälfte der Kosten für die Bauarbeiten, Studien, Beratung und Gutachten ab. Sie ist allerdings auf maximal 24.000 Euro (ohne Mehrwertsteuer) begrenzt und muss bis zum 1. Juli 2028 beantragt werden. Sämtliche Arbeiten müssen bis zum 1. Juli 2031 abgeschlossen werden.
Ausnahmen möglich
Die neuen Barrierefrei-Bestimmungen betreffen unter anderem Krankenhäuser, Hotels, Restaurants, Banken, Schulen, Gotteshäuser, öffentliche Parkplätze, Geschäfte, Bibliotheken, Kinos, Bahnhöfe, Bushaltestellen, öffentliche Parks, Spielplätze und auch Gebäude, in denen Freiberufler ihre Dienstleistungen erbringen.
Es werden allerdings Ausnahmen für bestehende öffentliche Orte gemacht, deren Zugänglichkeit technisch unmöglich ist oder eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Auch Stätten und Denkmäler aus der Liste kultureller und historischer Erben können unter diese Ausnahmen fallen.
Betreibern stehe auch frei, öffentliche Orte barrierefrei zu gestalten, ohne dafür auf die gesetzlich vorgesehenen Lösungen zurückzugreifen. Letztendlich sei es ausschlaggebend, dass die Orte barrierefrei zugänglich sind, so das Schreiben.
Personen mit einer besonders schweren oder spezifischen Behinderung hätten das Recht, falls sie trotz der barrierefreien Maßnahmen einen öffentlichen Ort nicht erreichen können, angemessene Vorkehrungen zu verlangen. Auch zur Umsetzung dieser Vorkehrungen könnten finanzielle Hilfen beantragt werden.
Dat kennt allerhand Speit. An trottoiren mussen iwerall och Rollstull gerecht gemach gin ,net wei zu Deifferdeng ,do as just den Zentrum gemach , an Parkplatzen fir Behënnerter einfach ze kleng.
Die Gotteshäuser hätten sie rauslassen können, die meisten sind eh zugesperrt.