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Säugling verschwundenMutter von Baby Bianka zu 30 Jahren Gefängnis verurteilt: Erste Details zur Urteilsbegründung

Säugling verschwunden / Mutter von Baby Bianka zu 30 Jahren Gefängnis verurteilt: Erste Details zur Urteilsbegründung
Die Suche nach Baby Bianka war akribisch, besonders an einem Weiher in Linger nahe Petingen. Dort wurden Mutter S.B. und Säugling ein letztes Mal gesehen. Foto: Editpress/Didier Sylvstre

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Seit Juni 2015 fehlt von Säugling Bianka jede Spur. Die Ermittlungen sind umfänglich. Die Mutter schweigt, ist beim Prozess abwesend, will keinen Anwalt. Vor Gericht wurde sie nun in erster Instanz zu 30 Jahren Haft verurteilt. Nicht wegen Mordes.

S.B. muss wahrscheinlich für längere Zeit ins Gefängnis. Zumindest laut Urteil in erster Instanz. Am Mittwoch wurde die Mutter der 2015 verschwundenen, damals neun Tage alten Bianka zu 30 Jahren Haft verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hatte 15 Jahre gefordert.

Am 6. Juni 2015 in Esch geboren, wurde Bianka am 15. Juni ein letztes Mal gesehen – bei einem Weiher in Linger, nahe Petingen, in Begleitung ihrer Mutter. Seitdem fehlt vom Säugling jede Spur. Eine Leiche gibt es nicht. Ende 2019 wurden die Ermittlungen in dem Fall abgeschlossen. 2022 kam es zum Gerichtsprozess.

S.B. werden unter anderem Mord, Körperverletzung, unterlassene Hilfeleistung, Vernachlässigung und Kindesentzug vorgeworfen. Angaben zum Verbleib ihrer Tochter hat die Mutter seit 2015 kaum gemacht. Dem zweiwöchigen Prozess blieb sie die ganze Zeit über fern. Sie hat sich auch nicht durch einen Anwalt vertreten lassen. Binnen 40 Tagen kann sie nun Berufung einreichen.

Urteilsbegründung

Zur Erklärung des Urteils liefert die Pressestelle der Justiz erste Angaben. Die technischen Details ersparen wir Ihnen. Trotzdem, für den, der es nachschlagen möchte, die Angeklagte ist in der Hauptsache auf Basis von Artikel 401bis des Strafgesetzbuches verurteilt worden.

1. Wer ein Kind unter vierzehn Jahren vorsätzlich verletzt oder schlägt, wer ihm vorsätzlich Nahrung oder Pflege vorenthält, sodass seine Gesundheit gefährdet ist, oder wer eine andere Gewalttätigkeit oder Tätlichkeit, ausgenommen leichte Gewalttätigkeiten, gegen das Kind begeht, wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe von 251 Euro bis zu 2.500 Euro bestraft.

2. Wenn die verschiedenen Arten von Gewalt oder die oben genannten Entbehrungen zu einer Krankheit oder einer persönlichen Arbeitsunfähigkeit geführt haben oder wenn Vorsatz vorliegt, beträgt die Strafe drei bis fünf Jahre Gefängnis und eine Geldstrafe von 251 Euro bis 5.000 Euro.

3. Wenn es sich bei den Tätern um die ehelichen, natürlichen oder adoptierten Eltern oder andere eheliche Verwandte in aufsteigender Linie oder andere Personen handelt, die Gewalt über das Kind haben oder es in ihrer Obhut haben, werden die im vorherigen Absatz genannten Strafen verhängt, wenn keine Krankheit oder persönliche Arbeitsunfähigkeit oder kein Vorsatz vorliegt; andernfalls ist die Strafe Zuchthaus von fünf bis zu zehn Jahren.

4. Wenn auf die Gewalttätigkeiten oder Entbehrungen entweder eine unheilbar scheinende Krankheit oder eine dauernde persönliche Arbeitsunfähigkeit oder der Verlust der vollen Gebrauchsfähigkeit eines Organs oder eine schwere Verstümmelung folgte oder wenn sie den Tod ohne Tötungsabsicht herbeigeführt haben, so ist die Strafe Zuchthaus von zehn bis fünfzehn Jahren und, wenn die Täter die im vorstehenden Absatz bezeichneten Personen sind, lebenslängliches Zuchthaus.

5. Wenn die Gewalt oder die Entbehrung in der Absicht ausgeübt wurde, den Tod herbeizuführen, werden die Täter wegen Mordes oder des Versuchs eines solchen Verbrechens bestraft.

6. Wenn die üblicherweise ausgeübte Gewalt oder Entbehrung den Tod herbeigeführt hat, auch ohne die Absicht, den Tod herbeizuführen, werden die Täter mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

Berufung möglich

Aufgrund sämtlicher dieser von den Richtern vorgebrachten Feststellungen hätte eine lebenslange Gefängnisstrafe verhängt werden können, so die Pressestelle der Justiz. Da die Kriminalkammer des Bezirksgerichts Luxemburg aber zur Auffassung gekommen sei, dass der vertretbare Zeitraum für einen Prozess überschritten worden sei, habe sie statt lebenslänglich 30 Jahre verhängt. Hervorzuheben ist ebenfalls, dass die Richter bei ihrem Urteilsspruch weder den Vorwurf des Mordes noch des Totschlags berücksichtigten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Binnen 40 Tagen kann Berufung eingelegt werden.