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EditorialKlare Signale setzen: Zum Streit der EU mit den Regierungen in Ungarn und Polen

Editorial / Klare Signale setzen: Zum Streit der EU mit den Regierungen in Ungarn und Polen
Polens Premierminister Mateusz Morawiecki (r.) und sein ungarischer Amtskollege Viktor Orban arbeiten gemeinsam an der Zersetzung der Grundwerte in der EU Foto: AFP/Pool/Aris Oikonomou

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In der EU geht der Streit mit den Regierungen in Warschau und Budapest in eine nächste Runde. Diese Woche sah sich die EU-Kommission dazu genötigt, Verfahren gegen beide Länder einzuleiten, da sie offenbar grundlegende Menschenrechte verletzen. Sowohl in Polen als auch in Ungarn sollen Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert werden, per Gesetz in Ungarn oder durch die Schaffung sogenannter „LGBT-freier Zonen“ in mehreren Regionen und Gemeinden in Polen. In Ungarn wird zur Verteidigung gleich das große Geschütz der nationalen Souveränität ins Feld geführt, die es dem Land erlaube, seine eigenen Gesetze zu beschließen. Dieses Recht spricht auch keiner der bei dieser Gelegenheit gescholtenen Brüsseler EU-Juristen den Ungarn ab. Nur verstößt das inkriminierte ungarische Gesetz, das unter anderem „Werbung für“ Homosexualität bei Minderjährigen verbietet, gegen EU-Recht. Nicht gegen irgendeines, sondern gegen Grundrechte und damit auch gegen Grundwerte. Was die Kommission im genannten Verfahren gegenüber Polen beanstandet, wiegt rechtlich weniger schwer, doch tut es der Hintergrund umso mehr. Denn dem Aufruf, „LGBT-freie Zonen“ zu schaffen, liegt eine zutiefst menschenverachtende Gesinnung zugrunde, gegen die die polnische PiS-Regierung nicht vorgehen will. Es ist eher davon auszugehen, dass die Regierung des PiS-Chefs Jaroslaw Kaczinsky dies unterstützt.

Warschau liegt ohnehin mit der EU-Kommission wegen einer umstrittenen Justizreform über Kreuz, eine Angelegenheit, in der der Europäische Gerichtshof ebenfalls diese Woche in einem weiteren Fall zugunsten Brüssels entschieden hat. Die beiden Regierungen in Warschau und Budapest haben unter anderem gemeinsam, dass sie die Unabhängigkeit ihres Justizwesens untergraben und dieses zu einem gefügigen Instrument der Regierungspartei umfunktionieren wollen. Weiter fortgeschritten ist in Ungarn die Abschaffung einer freien und unabhängigen Presse, die diesen Namen verdient. Regierungschef Viktor Orban hat dafür gesorgt, dass ihm zugetane Unternehmen den Großteil der privaten Medien kontrollieren. In Polen hat die PiS längst den Staatsrundfunk unter ihre Kontrolle gebracht. Die Absicht ist hier die gleiche wie bei den ideologischen Verbündeten in Budapest: willfährige Medien schaffen, die vielmehr Schoßhündchen der Regierungsparteien als Wachhunde der Demokratie sein sollen.

Wie es in Ländern, in denen sich eine mächtige Partei die Justiz und die Medien einmal unterworfen hat, weitergeht, kennen wir aus der Geschichte. Die Stigmatisierung von sexuellen Minderheiten dient beiden Regierungen offensichtlich der Ablenkung sowie der Mobilisierung einer in ihrer Mehrheit katholischen und traditionellen Rollenbildern zugetanen Wählerschaft gegen eine vermeintliche Bevormundung aus Brüssel. Dass beide Länder sich den EU-Regeln und -Gesetzen, deren Einhaltung die Kommission in der Union durchzusetzen hat, verpflichtet haben, um ebendieser beitreten und von deren Vorteilen vor allem finanzieller Natur profitieren zu können, wird dabei geflissentlich verschwiegen.

Die EU und ihre übrigen Mitgliedstaaten müssen klare Signale setzen und entschiedener gegen die Zersetzungstendenzen ihrer Grundwerte sowie die Verstöße gegen die gemeinsamen Regeln in Ungarn und Polen vorgehen. Und zwar dergestalt, dass die Menschen bei den nächsten Wahlen in Ungarn (2022) und Polen (2023) die richtige Entscheidung treffen, in welche Richtung sich ihre Länder entwickeln sollen.

Consti. F
19. Juli 2021 - 6.30

Polen am Pranger wegen nicht unabhängiger Justiz? Da war doch was.Gefunden auf jura-online.de
Zitat
Damit sind sie weisungsgebunden. Solche Weisungen können für jede staatsanwaltliche Tätigkeit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht getroffen werden. Welcher Antrag soll gestellt werden, wie soll das Recht im konkreten Einzelfall ausgelegt werden, soll Ermessen ausgeübt werden – wenn ein Vorgesetzter eines Staatsanwalts hier eine Weisung trifft, muss er sie befolgen. Um wen es sich überhaupt um Vorgesetzte handelt, ist in § 147 GVG geregelt: Danach ist die Bundesjustizministerin gegenüber dem Generalbundesanwalt und den Bundesanwälten weisungsbefugt, auf Landesebene sind das die jeweiligen Justizminister. Anschließend kommen in der Hierarchie die Generalstaatsanwälte der Generalstaatsanwalt an den Oberlandesgerichten. Beim Landgericht ist der Leitende Oberstaatsanwalt zu Weisungen befugt, der über den einzelnen Oberstaatsanwälten – sprich Leiter einzelner Abteilungen – steht. Diese wiederum können gegenüber den einzelnen Staatsanwälten Weisungen erteilen.
Zitat Ende

HTK
17. Juli 2021 - 21.50

Ungarn und Polen RAUS. Basta. Kommt zurück wenn ihr reif seid