In einigen Ländern wie den USA, Deutschland, Belgien, Frankreich, den Niederlanden oder der Schweiz wird bei manchen Polizeieinsätzen auf Bodycams zurückgegriffen. In Luxemburg soll nun ein Gesetzesprojekt die Gebrauchsmodalitäten festlegen. Dazu hat die konsultative Menschenrechtskommission CCDH ein Gutachten erstellt und am Mittwoch der Presse vorgestellt.
Im Prinzip läuft die Kamera, die am Körper des Polizisten befestigt ist, permanent. Die Aufnahme wird in Sequenzen von je 30 Sekunden temporär gesichert und wieder überspielt. Erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Polizeibeamte auf den Aufnahmeknopf drückt, wird die Aufnahme für die gesamte Dauer permanent abgespeichert. Somit hat jede aktive Aufnahme eine Vorlaufzeit von 30 Sekunden, um die eigentliche Aufnahme zu kontextualisieren. Ein Bürger hat das Recht, die durch den Polizisten angekündigte Aufnahme zu verweigern.
Bei uns geht gleichzeitig auch ein rotes Licht an, weil solche Technologien auch schnell in Bereiche gelangen können, die übergriffig sein können
„Für uns Menschenrechtler sind solche Technologien sehr interessant, weil sie eine Hilfe darstellen“, sagte Gilbert Pregno, Präsident der konsultativen Menschenrechtskommission. Er relativierte anschließend diese Aussage: „Bei uns geht gleichzeitig auch ein rotes Licht an, weil solche Technologien auch schnell in Bereiche gelangen können, die übergriffig sein können.“ Solche Bodycams könnten nicht nur in der Öffentlichkeit, sondern auch im privaten Bereich eingesetzt werden. Pregno nannte als Beispiel eine Intervention bei einer Person zu Hause.
Schutz und Beweisführung
Bodycams könnten zu sehr unterschiedlichen Zielen eingesetzt werden, so der CCDH-Präsident. Einerseits könnten diese Kameras illustrieren, wie die Einsatzkräfte interveniert sind: „Wurden die Polizisten angegriffen? Um was für eine Intervention handelte es sich? Haben sich die Beamten an die vorgeschriebenen Prozeduren gehalten?“ Es handele sich demnach um einen Schutz für die Ordnungskräfte.
Die Aufnahmen könnten andererseits aber auch als Beweisführung fungieren, etwa bei einem Einsatz, wo Menschen bedroht werden. Pregno nannte als Beispiel einen Mann, der seine Frau oder Kinder verprügelt. Die Aufnahme könne später als Beweismittel vor Gericht benutzt werden. Er bemängelte, dass dieser zweite Punkt kaum im Gesetzesprojekt thematisiert würde. Das sei erstaunlich.
Wir begrüßen, dass nach ein paar Jahren eine Analyse zum Einsatz der Bodycams gemacht werden soll
Bodycams stellten auch ein Gegengewicht zu Amateuraufnahmen mit dem Handy dar, um bei einer Beweisführung ein objektives Element anführen zu können. Zum Einsatz von Bodycams sind laut dem CCDH-Präsidenten bereits mehrere Gutachten in anderen Ländern erstellt worden. Diese Stellungnahmen würden alle in eine Richtung zeigen. Dies gebe diesen Gutachten eine gewisse Standhaftigkeit und Rechtfertigung.
Kein Gleichgewicht im Text
Der CCDH-Jurist Max Mousel analysierte, wie man die praktische Umsetzung des Gesetzesprojekts gestalten könnte, um ein Gleichgewicht bei der Einhaltung der unterschiedlichen Ziele zu erreichen. Deshalb lautet eine Empfehlung des Juristen, all diese Ziele mehr in den Fokus zu setzen und nicht nur den Schutz der Polizeibeamten. Der Gesetzesgeber sollte sich laut Mousel zusätzliche Gedanken über das Konzept der Bodycams machen. Dabei empfiehlt er, die Leute „vum Terrain“ wie Polizisten, die Zivilgesellschaft oder auch Datenschutzexperten miteinzubeziehen. „Wir begrüßen, dass nach ein paar Jahren eine Analyse zum Einsatz der Bodycams gemacht werden soll“, so Mousel. Dabei sei es aus CCDH-Sicht wichtig, potenziell positive und negative Einflüsse in Bezug auf die Menschenrechte zu berücksichtigen.
Im Gesetzesprojekt seien laut Mousel noch viele offene Fragen zum Schutz und zu den Rechten der Bürger, aber auch – in bestimmten Situationen – der Polizisten. Dabei geht es erstens um das Tragen sowie das Einschalten der Kameras und zweitens um das Informieren, dass eine Bodycam angebracht ist und aufnimmt. Der dritte Punkt betrifft die Sicherheit der Daten und der Aufnahme. Letztere dürfe weder manipuliert noch gelöscht werden. Zudem müsse gewährleistet werden, dass die gefilmten Personen Zugang zu den Aufnahmen bekommen.
Den Polizisten wird im Gesetz die gesamte Verantwortung beim Gebrauch der Kameras übertragen
Insgesamt sei das Gesetzesprojekt zu vage formuliert. Das größte Ungleichgewicht habe die CCDH bei den Texten zum praktischen Gebrauch der Bodycams festgestellt, so Max Mousel. „Den Polizisten wird im Gesetz die gesamte Verantwortung beim Gebrauch der Kameras übertragen.“ Die Ordnungskräfte seien demnach alleine dafür verantwortlich, zu entscheiden, ob und wann sie die Aufnahme starten sollen, müssen oder dürfen, erklärte der Jurist. Welche Situationen überhaupt gefilmt werden dürfen, sei im Gesetzesprojekt nicht präzise ausgeführt. Hier habe man nur einige allgemeine Punkte finden können. Im Prinzip sollte bei einem Einsatz nicht gefilmt werden. Aufnahmen seien nur bei Zwischenfällen („incidents“) angebracht, so der Text. Dieser Begriff werde allerdings nicht im Gesetzesprojekt definiert. Unklar bleibe auch, ob und welche Konsequenzen es haben könnte, wenn ein Polizist die falsche Entscheidung trifft und beispielsweise nicht filmt, wenn es angebracht wäre oder umgedreht. Auch stelle sich die Frage, was danach mit diesen Daten passiert.
Was Bodycams leisten
Laut Gesetzesprojekt habe ein Bürger nicht das Recht, den Polizisten aufzufordern, die Aufnahme zu starten, erklärte Mousel. Das Eingehen auf diese Aufforderung eines Bürgers könne laut CCDH allerdings mehr Gleichgewicht in den Text bringen. Sinnvoll sei es zudem, im Projekt zu präzisieren, was die Bodycams technisch leisten können. Mousel nannte einige Beispiele: „Kann die Kamera nachts filmen? Hat sie eine Infrarot-Einstellung? Können die Kameras mit einer Software für künstliche Intelligenz verbunden werden, um bestimmte Situationen zu erkennen?“
Die konsultative Menschenrechtskommission begrüßt das im Gesetzesprojekt verankerte Recht, dass die Menschen darüber informiert werden müssen, sobald eine Bodycam eingeschaltet wird. Auch muss die am Torso des Polizisten befestigte Kamera sichtbar sein. Ein Ton signalisiert, dass die Aufnahme beginnt und ein Lichtsignal zeigt, dass die Kamera filmt.
Verbrecher mögen es nicht gefilmt zu werden, ist ja verständlich. Nichtverbrecher haben weniger Probleme damit , wenn sie gefilmt werden, ist ja verständlich.
Hei ass een Thema wo'u een muss obpassen dass d'Verbriecher net mei' Rechter krei'en wei' anstaenneg Leit !