Sommerzeit ist Ferienzeit. Für viele geht es mit dem Flugzeug in den Urlaub. Doch was passiert, wenn der Flug Verspätung hat oder gar gestrichen wurde? Was, wenn man nicht mitgenommen und umgebucht wird? Solche Situationen sorgen für Frust, bevor es mit dem lang ersehnten Urlaub überhaupt losgeht. Doch es gibt Lösungen – nicht für alles, aber immerhin in vielen Fällen. Gut, wenn man weiß, was zu tun ist – sofort vor Ort, wenn ein Problem auftaucht, aber auch im Nachhinein.
Die Prozedur, um sein Recht als Flugreisender einzufordern, ist oft kompliziert und umständlich. Das Verbraucherschutzministerium, seine Anlaufstelle für Passagierrechte, der Luxemburger Konsumentenschutz (ULC) und das europäische Verbraucherschutzbüro in Luxemburg (ECC) wollen ihre Kräfte noch mehr bündeln, um Flugreisende besser informieren und ihnen zielorientierter helfen zu können. Neu ist diese Hilfe nicht, dafür aber die Art, von wem Beanstandungen aufgenommen und an die kompetenteste Stelle weitergeleitet werden. In diesem Sinne wurde am Montag bei einer Pressekonferenz am Luxemburger Flughafen ein Abkommen unterschrieben.
Seit 2018 versuche das Verbraucherschutzministerium, sich besser aufzustellen, so die zuständige Ministerin Paulette Lenert: „Damit die Menschen im Bilde sind und wissen, was sie tun sollen, um ihre Rechte zu kennen und sie notfalls einfordern zu können. Das Abkommen soll die Zusammenarbeit stärken und dem gemeinsamen Anliegen, nämlich dem Schutz der europäischen Bürger*innen noch einen weiteren Push geben.“
Immer mehr Reisende fordern ihre Rechte ein
Dass alle beteiligten Partner seit Jahren immer mehr als Ansprechpartner in der Not gelten, zeigen die Zahlen. Gab es im Jahr 2016 noch 147 eingereichte Beanstandungen, so waren es 2017 bereits 543. 2019 wurden 604 Fälle gemeldet. In den Pandemiejahren 2021 und 2022 ging die Zahl zurück. Ausgehend vom ersten Halbjahr werden es 2023 wohl um die 1.000 sein. Das zeige nicht unbedingt, dass die Probleme zunehmen würden, sondern eher, dass Reisende um ihre Rechte wissen und sie einfordern. Dabei gehe es hauptsächlich um Verspätungen, Annullationen, Umbuchungen und Fällen, in denen Passagiere nicht mitgenommen werden.
Die europäisch geregelten Fluggastrechte beziehen sich nicht auf die Beförderung von Gepäck. Diese ist separat im Abkommen von Montreal geregelt. Nichtsdestotrotz gehört aber auch die Gepäckbeförderung zu den Verbraucherrechten. Das Luxemburger und das europäische Verbraucherbüro kümmern sich deshalb auch darum.
Wer sich mit der Materie der Verbraucherrechte im Transportwesen allgemein auskennt, also nicht nur bei Flugreisen, sondern auch bei Bus- und Zugreisen, merkt schnell, dass der Teufel im Detail steckt. Ausnahmen gibt es zuhauf. Ein Beispiel: Wenn technische Probleme ein Flugzeug am Starten hindern und es zu erheblicher Verspätung kommt, hat der Reisende im Prinzip das Recht auf eine Entschädigung. Kann auf dem Flughafen Luxemburg aber kein Flugzeug starten oder landen, weil eine Cargolux-Maschine einen Teil des Fahrwerks verliert und die Piste beschädigt, dann ist das ein Fall von höherer Gewalt. Verspätungen werden dann nicht entschädigt. Gleiches gilt für Schlechtwetterfronten oder Streiks. Solche Vorfälle sind gemeint, wenn es um „Entschädigung unter Auflagen“ geht.
Von solchen Einschränkungen oder Ausnahmen sollte man sich als Reisender allerdings nicht irremachen lassen. Bei der Pressekonferenz am Montag hieß es, dass es zumindest drei Arten von Rechten gibt. Diese können unterschiedlich zur Geltung kommen, müssen aber nicht immer vollumfänglich greifen. Trotzdem sind sie wichtig:
– erstens: das Recht auf Erstunterstützung, wenn der Flug Verspätung hat oder annulliert wurde – die Erstversorgung begreift Trinken, Essen, Transport und Übernachten;
– zweitens: das Recht auf einen anderen Flug, kostenfrei, und obendrein das mögliche Recht auf die oben genannte Erstversorgung;
– drittens: Ein allgemeines Recht auf Entschädigung bei Verspätung, Umbuchung oder Annullation des Fluges. Dieses bezieht sich allerdings auf einige Umstände.
Für den Reisenden gilt es, mehrere Schritte zu befolgen. Vor allem sollte man im Problemfall bei der betreffenden Airline nachfragen und sich alles attestieren lassen. Wichtig ist auch, sämtliche Belege aufzubewahren, die im Rahmen der Änderungen im Flugplan getätigt wurden.
Bei allem Respekt vor neuen Unternehmungen hinsichtlich mehr Verbraucherschutz der Flugreisenden oder sonstiger Touristen: Es bleibt viel zu tun. Vor allem, was eine verständliche, klare Kommunikation anbelangt. Bürgerinnen und Bürger sind oft ganz einfach überfordert.
Europa hilft
Die Fluggastrechte-Verordnung (EG Nr 261/2004) gilt für alle von einem in der EU gelegenen Flughafen abgehenden Flüge, und dies unabhängig davon, wo die Fluggesellschaft ihren Sitz hat. Für Flüge von einem Drittstaat zu einem Flughafen in der EU gilt sie nur, wenn diese von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU durchgeführt werden. Sie greift – unter bestimmten Voraussetzungen – bei Verspätung, Annullierung und bei Nichtbeförderung, zum Beispiel wegen Überbuchung.
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