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GesetzentwurfDas Recht auf Gegendarstellung soll künftig auch online gelten

Gesetzentwurf / Das Recht auf Gegendarstellung soll künftig auch online gelten
Künftig soll das Recht auf Gegendarstellung in Luxemburg auch für Online-Medien gelten Foto: Adobe Stock

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Wer sich in den Medien unfair behandelt fühlt, kann von dem gesetzlich verankerten Recht auf Gegendarstellung Gebrauch machen. Geht es nach der Regierung, soll dies künftig auch für Online-Publikationen gelten. 

Aufmerksame Zeitungsleser sind mit dem Prinzip der Gegendarstellung in Luxemburg wahrscheinlich vertraut. Fühlt sich eine Person oder eine Organisation durch einen Artikel in einem in Luxemburg erscheinenden Medium angegriffen, kann er in einer Gegendarstellung seine Sicht der Dinge darlegen.

Natürlich gibt es dabei genaue Vorgaben. Die Forderung einer Gegendarstellung muss per Einschreiben mit Rückschein an den Verleger innerhalb von 90 Tagen nach der Veröffentlichung des originalen Artikels geschickt werden. Die Forderung muss einen klaren Hinweis enthalten, auf welche Texte oder direkte Zitate reagiert wird, sowie den kompletten Text der Gegendarstellung. Das Dokument darf in jedem Fall eine Länge von tausend Zeichen haben, muss unterschrieben sein und die Identität des Antragstellers muss klar hervorgehen, bei einer natürlichen Person bedeutet dies Name, Vorname und Adresse.

Die Verleger können in vier Fällen eine Veröffentlichung der Gegendarstellung verweigern. Erstens, sollte diese beleidigend sein oder gegen die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen. Zweitens, wenn ein Dritter ohne direkten Bezug auf das Thema infrage gestellt wird. Drittens, wenn die Gegendarstellung in einer anderen Sprache verfasst ist, und viertens, wenn es keinen unmittelbaren Bezug zu den beanstandeten Äußerungen gibt. 

Eine Anpassung ist nötig

Soweit zu der aktuellen Regelung, die bisher für Medien, die periodisch veröffentlicht wurden – etwa eine Tageszeitung wie das Tageblatt – galt. Ein am 27. Dezember eingereichtes Gesetzesprojekt der Regierung will das Antwortrecht nun auch fürs Web ermöglichen. Online-Medien wie Tageblatt.lu waren bisher von den geltenden Regeln ausgeschlossen, da sie laut einem Gerichtsurteil von 2014 nicht als periodische Publikation zählen. „Veröffentlichungen auf einer Website hingegen werden ständig erneuert und ihre Präsenz auf der Website ist nur von kurzer Dauer“, argumentierten die Richter in Luxemburg. 

Die vom Gesetzesprojekt vorgesehenen Veränderungen betreffen unter anderem die Länge der Gegendarstellung. Nach dem vorgelegten Text sollen sie künftig „auf die Länge der Information beschränkt (sein), die sie ausgelöst hat, oder, wenn die Information nicht in schriftlicher Form vorliegt, auf die Länge ihrer Niederschrift in Form eines Textes.“ 

Im Internet soll eine Gegendarstellung künftig „unter ähnlichen Bedingungen“ wie die des beanstandeten Artikels veröffentlicht werden und es müsse klar hervorgehen, dass es sich um eine Gegendarstellung handelt. Sie muss außerdem entweder im Anschluss an die fragliche Information veröffentlicht oder mit dieser direkt verlinkt sein. „Wenn die Information nicht mehr öffentlich zugänglich ist, wird die Gegendarstellung mit einem Verweis auf die Information und einer Erinnerung an das Datum und die Dauer ihrer öffentlichen Verfügbarkeit versehen“, heißt es weiter im Gesetzestext. Die Antwort müsse ebenso lange wie der beanstandete Artikel öffentlich zugänglich sein und muss mindestens einen Tag lang online verfügbar sein. Die Gegendarstellung muss innerhalb von drei Tagen nach dem Erhalt der Forderung veröffentlicht werden. 

Noch zu früh für eine Stellungnahme

Die Journalistenvereinigung (ALJP) und die Vereinigung der luxemburgischen Verleger (ALMI) haben den entsprechenden Gesetzentwurf erst vor einigen Tagen erhalten. Darum sei es schwer, zu diesem Zeitpunkt bereits eine fundierte Stellungnahme abzugeben, sagte der Präsident der ALJP sowie des Presserates, Roger Infalt, dem Tageblatt. Die zuständigen Gremien würden den Entwurf in den kommenden Tagen unter die Lupe nehmen und im Anschluss Gutachten verfassen. Eines sei allerdings klar: Das Recht auf Gegendarstellung für Online-Texte „kann nicht eins zu eins übernommen werden“. Das Recht muss an die Eigenschaften des Internets angepasst werden.

Infalt sei allerdings enttäuscht, dass die Regierung, jetzt, wo sie Änderungen an dem Gesetz von 2004 vornimmt, nicht gleich auch auf die anderen Anfragen der ALJP eingeht: die Neudefinition des Titels „Journalist“ sowie eine Überarbeitung des Informationszugangsrechts.

tanner
3. Januar 2023 - 13.05

Wie wäre es mit einer Liste was die 'guten Sitten' beinhaltet?