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Soziale SicherheitAbkommen für grenzüberschreitende Telearbeit tritt am 1. Juli in Kraft

Soziale Sicherheit / Abkommen für grenzüberschreitende Telearbeit tritt am 1. Juli in Kraft
Frankreich hat das Abkommen bisher noch nicht unterzeichnet Foto: Editpress/Julien Garroy

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Mit dem neuen europäischen Abkommen wird es künftig möglich sein, dass Pendler mehr Zeit im Homeoffice verbringen können, ohne dass die Zuständigkeit der Sozialversicherung wechselt. Dafür gibt es allerdings einige Bedingungen.

Claude Haagen, Luxemburgs Minister für soziale Sicherheit (LSAP), hatte am 5. Juni das neue europäische Homeoffice-Rahmenabkommen unterzeichnet. Nun wurde ein entsprechendes Abkommen für grenzüberschreitende Telearbeit ausgearbeitet, das am 1. Juli in Kraft treten wird. Es soll Arbeitenden ermöglichen, eine größere Anzahl von Arbeitstagen von zu Hause aus zu leisten, ohne dass dadurch die Zuständigkeit der Sozialversicherung wechselt. Vorgesehen ist eine Homeoffice-Tätigkeit ab 25 Prozent, aber weniger als 50 Prozent der Gesamtarbeitszeit, geht aus einer Pressemitteilung des Ministeriums für soziale Sicherheit vom Dienstag hervor.

Demnach muss jede Telearbeitstätigkeit von nicht in Luxemburg sesshaften Arbeitnehmern beim „Centre commun de la sécurité sociale“ (CCSS) gemeldet werden. Die neue Regelung ist zudem an eine Reihe von Bedingungen geknüpft. So müssen sowohl das Wohnsitzland als auch das Land, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, das Abkommen unterzeichnet haben. Die Telearbeit darf ausschließlich in dem Wohnsitzland ausgeübt werden. Die Verbindung zur IT-Infrastruktur des Arbeitgebers muss möglich sein. Darüber hinaus darf der Arbeitnehmer weder in seinem Wohnsitzland noch in einem anderen Mitgliedsstaat eine andere berufliche Tätigkeit ausüben. Wenn die geleistete Tätigkeit im Homeoffice unter 25 Prozent der Gesamtarbeitszeit liegt, gelten wiederum die üblichen europäischen Bestimmungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit. In diesem Fall werden die anwendbaren Rechtsvorschriften vom Wohnmitgliedsstaat bestimmt.

Bisher unterzeichnet haben: Luxemburg, Deutschland, Liechtenstein, Tschechien, Österreich, Belgien, die Niederlande, die Slowakei, Finnland, Norwegen und die Schweiz.

Das Ministerium präzisiert zudem, dass die Bestimmungen nicht bei Selbstständigen und Arbeitnehmern aus Drittstaaten angewendet werden können. Weitere Informationen zu den neuen Homeoffice-Modalitäten gibt es auf der Webseite www.teletravail.ccss.lu/information-de/.

Übergangszeit für Arbeitgeber

Die Rahmenvereinbarung sieht außerdem eine Übergangszeit vor: Bis einschließlich dem 30. Juni 2024 soll das Deklarieren regelmäßiger Telearbeit möglich sein, die von einem Arbeitnehmer ab dem 1. Juli 2023 geleistet wird. Arbeitnehmer können die regelmäßige Telearbeit auf folgender Webseite eintragen: www.teletravail.ccss.lu. Das Anmelden der Arbeitnehmer über das Online-Formular erfordert einen Token. Dieser werde den Arbeitgebern „in den nächsten Tagen“ per Post zugestellt, heißt es in dem Presseschreiben. Arbeitgeber, die jedoch bis zum 1. Juli keinen Token erhalten haben, sollen sich per E-Mail (ccss@secu.lu) mit dem Betreff „Demande token [matricule employeur]“ bei der CCSS melden.

Das Deklarieren über das Online-Formular sei allerdings nur eine vorübergehende Lösung, teilt das Ministerium mit. Für das erste Halbjahr sei eine Lösung über SECUline geplant.

Selbstständige Personen aus Drittstaaten, Beamte oder Gleichgestellte müssen ihre Tätigkeit im Homeoffice über Papierformulare melden. Diese stehen auf der Webseite der CCSS zum Downloaden verfügbar. (WiR)