Seit März vorigen Jahres arbeitet ein Teil der Bevölkerung ganz oder teilweise im Home-Office. Das bringt eine größere Freiheit bei der Zeiteinteilung mit sich – aber auch Mehrausgaben. Was früher im Büro zur Verfügung stand, muss jetzt aus eigener Tasche bezahlt werden. Manche werden sich wohl gefragt haben, ob man da nicht etwas von den Steuern absetzen kann.
Eine Frage, die Aude-Marie Breden, Expertin des Steuerberatungbüros MyOwnTaxPractice, in letzter Zeit mehrmals gestellt wurde. „Die Steuerbehörde hat sich bisher noch nicht dazu geäußert“, meint sie diesbezüglich gegenüber dem Tageblatt. Es sehe derzeit also so aus, als ob man dieses Jahr das Gleiche abschreiben könne wie normalerweise auch.
In der Regel können Arbeitnehmer die Kosten von Arbeitsmitteln geltend machen, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich (zu 90 Prozent oder mehr) beruflichen Zwecken dienen. Allerdings ist es ein Unterschied, ob man Selbstständiger oder Angestellter ist. Letztere könnten ihr Büro, das sie sich zu Hause eingerichtet haben, in der Regel nicht von der Steuer absetzen lassen. Das Argument der Steuerbehörde: Wird etwas auch privat benutzt, wie beispielsweise ein Computer, dann ist es nicht von der Steuer absetzbar.
Onlinekurs ist nicht gleich Onlinekurs
Über Artikel 105 des Einkommenssteuergesetzes, der sämtliche Werbungskosten („frais d’obtention“) aufzählt, könne man eventuell einige Ausgaben abschreiben. Allerdings, so betont die Expertin, sei bis dato noch nicht klar, wie streng die Steuerbehörde diesen Artikel in Corona-Zeiten auslegen wird. Ob man also seinen Bürostuhl, den man speziell fürs Home-Office gekauft hat, von der Steuer absetzen könne, wisse sie selbst nicht.
Was nun die Telefonrechnungen betreffe, könnte sie sich vorstellen, dass die Verwaltung Belege dafür verlangen könnte, dass man während des Home-Office tatsächlich eine höhere Telefonrechnung hat. Während der Corona-Zeit haben sich viele Menschen in Onlinekurse eingeschrieben. Diese sind nur steuerlich absetzbar, falls sie in direkter Verbindung zur Arbeit stehen, sagt die Expertin. Der Buchhalter, der einen Kurs über Renaissance-Kunst absolviert, muss also schon sehr gute Argumente vorweisen, falls er sie von der Steuer absetzen will. Ähnlich ist es um Fachliteratur bestellt.
Bei allen notwendigen Anschaffungen fürs Home-Office besteht laut Breden die berechtigte Frage: Warum übernimmt der Arbeitgeber nicht die Kosten? Sie könne sich durchaus vorstellen, dass die Verwaltung so argumentiert.
Fahrkostenpauschale ade?
Man müsse einen wichtigen Punkt bedenken: Prinzipiell könne man ja eh nur die reellen Kosten von der Steuer absetzen. Es wäre dann auch nur logisch, dass man, wenn man im Home-Office ist, auch kein Anrecht auf die Fahrkostenpauschale hätte. „Theoretisch“, präzisiert die Steuerexpertin. Ihren Informationen zufolge würde die Steuerverwaltung aber jedem die Pauschale lassen.
Man dürfe auch nicht vergessen, dass jeder Arbeitnehmer eine jährliche Pauschale von 540 Euro für die Werbungskosten abschreiben darf. Die Gesamtheit der tatsächlich entstandenen Kosten ist steuerlich absetzbar, soweit sie diesen jährlichen Pauschbetrag von 540 Euro übersteigt. Man muss zwar in der Steuererklärung angeben, dass man diese in Anspruch nehmen will, aber falls man es vergisst, soll das auch automatisch von der Verwaltung getan werden.
Ihrer Erfahrung zufolge habe die Verwaltung bis dato eine Abschreibung des Home-Office bei Angestellten stets abgelehnt. Allerdings sei es bis vor Corona auch noch so gewesen, dass die Arbeit von zu Hause meistens auf freiwilliger Basis getätigt wurde. Dieses Argument hat sie nun nicht mehr, da der Großteil der Arbeitnehmer durch die Umstände dazu gezwungen ist, von zu Hause aus zu arbeiten.
Angestellte und Selbstständige
Anders sehe es für Selbstständige aus: Sie können das Büro, das sie zu Hause eingerichtet haben, von der Steuer absetzen, vorausgesetzt, es befindet sich in einem eigenen separaten Raum. „Jemand, der in einem Loft wohnt, hat also Pech gehabt, genauso wie der, der seine Arbeit vom Küchentisch aus verrichtet“, sagt Breden. Ansonsten könne dieses Büro proportional zur gesamten Fläche der Wohnung abgeschrieben werden. Macht der Raum 15 Prozent der Wohnung aus, können 15 Prozent der Miete und 15 Prozent der Stromrechnung abgeschrieben werden.
Auf eine Nachfrage bei der Steuerbehörde, wie es mit der Besteuerung vom Home-Office resp. mit Abschreibungen diesbezüglich stehe, haben wir bis dato keine Antwort erhalten. Den Grund hierin sieht Aude-Marie Breden nicht zwingend in schlechtem Willen: Es sei eher anzunehmen, dass die Beamten selbst noch nicht wüssten, wie sie nun in diesem ganz speziellen Jahr (2020) vorgehen sollen, und vielleicht auch noch auf entsprechende Anweisungen warteten. Das Einzige, was man tun könnte, sei eben, zu versuchen, seine Kosten abzuschreiben. Mehr als dies abzulehnen könne die Behörde ja nicht.
Bis dato ist offiziell nur bekannt, ist dass die Frist für die Abgabe der Steuererklärung dieses Jahr wegen der Corona-Krise um drei Monate verlängert wurde. Anstatt wie bisher zum 31. März hat man noch Zeit bis zum 30. Juni, um seine Steuererklärung des Jahres 2020 einzureichen. Auch für Nachzügler, die ihre Steuererklärung des Jahres 2019 noch einreichen müssen, gibt es eine gute Nachricht: Sie können das ebenfalls noch bis zum 30. Juni nachholen.
Sie müssen angemeldet sein um kommentieren zu können