Viele Selbstständige und Arbeitgeber befinden sich wegen der Covid-19-Maßnahmen der Regierung in einer schwierigen finanziellen Lage. Das Ministerium für soziale Sicherheit hat am Donnerstag weitere Regelungen angekündigt, um dieser Situation entgegenzuwirken.
Obwohl die Sozialbeiträge monatlich in Rechnung gestellt werden, wird das „Centre commun de la sécurité sociale“ (CCSS) bis zum 30. Juni 2021 keine Verzugszinsen für verspätete Beitragszahlungen erheben. Nach diesem Stichdatum ist der Verzugszinssatz nicht fällig, wenn die laufenden Beiträge und die monatliche Rate auf die Schuld pünktlich bezahlt werden.
Der Zwangseinzug von Sozialversicherungsbeiträgen für Arbeitgeber im Hotel- und Gaststättengewerbe bleibt bis Ende März 2021 aus. Selbstständige aus der gleichen Branche können die Aussetzung der Zwangseinziehung beantragen. Diesen Arbeitgebern werden – im Falle einer Wiedereröffnung nach diesem Datum – neue Vorschläge für die Abrechnung der Beitragsrückstände geschickt. Diesen wird eine automatische Abrechnungsfrist von bis zu 24 Monaten eingeräumt. Die betroffenen Selbstständigen können ihre Beitragsbasis anpassen lassen, um die Sozialabgaben zu senken. Arbeitgeber und Selbstständige, deren finanzielle Situation besonders schwierig ist, können sich an die CCSS wenden, um einen individualisierten Abwicklungsplan zu erhalten.
Arbeitgeber und Selbstständige können für Personen, die in Quarantäne oder Isolation untergebracht sind, eine Erstattung von 100 Prozent anstelle von 80 Prozent in Anspruch nehmen – und das rückwirkend bis zum 1. Juli 2020. Die Erstattung erscheint Mitte März als Gutschrift auf der CCSS-Rechnung.
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