Wer in Frankreich lebt und in Luxemburg arbeitet, darf eigentlich nur 29 Tage pro Jahr von zu Hause aus arbeiten. Ansonsten müsste er in Frankreich Lohnsteuer zahlen statt in Luxemburg. Diese Regelung des Doppelbesteuerungsabkommens haben die beiden Länder während der Corona-Pandemie ausgesetzt und mehrfach verlängert – zuletzt nun am Montag: Bis zum 31. März 2021 gilt die Ausnahmeregelung, wonach Arbeitnehmer in Luxemburg steuerpflichtig bleiben, selbst wenn sie lange Zeit im heimischen Frankreich arbeiten. Das teilt das Finanzministerium in einer Pressemeldung mit.
Der Geltungsbereich der gütlichen Einigung wurde zudem rückwirkend auch auf Grenzgänger ausgedehnt, die für den luxemburgischen Staat arbeiten. Von nun an sind Grenzgänger sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor von dieser Maßnahme betroffen. „Die französisch-luxemburgische Vereinbarung über die Telearbeit für Grenzgänger war ein wesentliches Instrument in unserem Kampf, da sie es ermöglicht hat, das Virus einzudämmen und gleichzeitig ein Höchstmaß an Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in unseren beiden Ländern zu gewährleisten“, lässt Finanzminister Pierre Gramegna sich in der Pressemitteilung zitieren. Der DP-Politiker dankt seinem französischen Pendant, Bruno Le Maire, für die Zusammenarbeit.
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