Anbieter könnten nicht gezwungen werden, Videos oder auch Bilder zu prüfen, wie der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) am Donnerstag in der Begründung eines entsprechenden Urteils erklärte. Eine solche allgemeine Überwachung eines Informationssystems sei verboten.
Durchgängige Vorprüfungen neu eingestellter Inhalte würden nicht zuletzt die unternehmerische Freiheit der Netzwerkbetreiber zu sehr beeinträchtigen: das nötige System sei teuer und kompliziert. Die Kosten müsste der Betreiber des sozialen Netzwerks alleine tragen.
In dem Fall hatte die belgische Verwertungsgesellschaft SABAM gegen den Plattform-Betreiber Netlog geklagt. Ähnlich wie bei Facebook können Nutzer dort Video- und Audiodateien veröffentlichen. SABAM wollte Netlog zur Einführung eines Filtersystems zwingen, das urheberrechtlich geschützte Werke vorab herausgefischt.
Google begrüßt Entscheidung
Der Internet-Konzern Google, der YouTube betreibt, begrüßte die EuGH-Entscheidung. «Wir finden die Richtung natürlich grundsätzlich gut», sagte eine Sprecherin der Nachrichtenagentur dapd in Hamburg.
YouTube bietet Partnern wie Musiklabels oder Fernsehsendern bereits seit Jahren eine Vorprüfung neu eingestellter Inhalte an – allerdings freiwillig: Urheber beispielsweise von TV-Produktionen oder Musikvideos können YouTube das Material zum Abgleich zur Verfügung stellen. Lädt ein Nutzer Ausschnitte davon hoch, schlägt das «Content ID» genannte System Alarm. Damit können Urheber verhindern, dass Kopien ihrer Produktionen verbreitet werden.
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