Dienstag30. Dezember 2025

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Botox darf nur Einer heißen

Botox darf nur Einer heißen
(dpa-Archiv)

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LUXEMBURG - Die Konkurrenten der Botox-Spritze dürfen nicht so ähnlich heißen wie das bekannte Mittel gegen Falten, so der Europäische Gerichtshof in einem Urteil am Donnerstag.

Der Europäische Gerichtshof entschied am Donnerstag in Luxemburg, die zuständige EU-Behörde habe zu Recht die Eintragung zweier ähnlicher Namen als Gemeinschaftsmarken abgelehnt. Botox sei in der Öffentlichkeit und bei Fachleuten bekannt, es finde sich sogar in englischen Wörterbüchern. Mit ähnlichen Namen würde «die Wertschätzung der Marke Botox in unlauterer Weise ausgenutzt».

Die Kosmetikkonzerne Helena Rubinstein und L’Oréal hatten dagegen geklagt, dass ihre Produkte Botolist und Botocyl vom EU-Markenamt nicht eingetragen wurden. Der EuGH bestätigte nun ein erstinstanzliches Urteil, mit dem die Einsprüche gegen diese Entscheidung abgelehnt worden waren. Botolist und Botocyl würden mit der älteren Marke Botox gedanklich verknüpft, auch wenn keine Verwechslungsgefahr bestehe.

Das Nervengift Botulinumtoxin wird unter die Haut gespritzt, um Falten zu glätten. Zudem kommt es bei der Therapie neuromuskulärer Störungen zum Einsatz. Hersteller von Botox ist das US-Unternehmen Allergan.