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Strompanne wird zur Affäre

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Der Stromausfall beim Nationaldivisions-Spiel RFCUL - Käerjeng am vergangenen 4. Oktober (Spielabbruch nach 56 Minuten beim Stand von 0:1) weitet sich allmählich zur Affäre aus.

• Das FLF-Verbandsgericht entschied, das Spiel wegen eines sogenannten „cas de force majeure“ neu austragen zu lassen: „Selon l’article 10, il s’agit d’un ‹cas de force majeure› (approuvé par le rapport de la société Creos)“, hieß es in der Begründung.

• Das Berufungsgericht entschied dagegen auf Forfait-Sieg für die UNK, da es sich mitnichten um einen „cas de force majeure“ handele.

Berufung

• Die nächste Etappe innerhalb der FLF-Gerichtsbarkeiten lautet: Berufung beim Verwaltungsrat einlegen, was der Racing auch tat. Dessen Entscheidung vergangenen Montag: Er gab dem RFCUL-Einspruch statt und verwies den Fall zurück an die „Cour dappel autrement composée“. In der Begründung heißt es u.a., der Berufungsrat habe zwei wichtige Schriftstücke (darunter der erwähnte Creos-Bericht) nicht in Betracht gezogen; diese wären also „des faits nouveaux“.

• Und neue Fakten bzw. eine bewiesene „violation des statuts“ müssen laut FLF-Statuten vorliegen, damit einer Berufung stattgegeben werden kann.

• Beides sei nicht der Fall, heißt es in einer geharnischten Pressemitteilung von UNK-Präsident Emile Muller vom Wochenende. Die beiden vom Verwaltungsrat angeführten Schriftstücke seien sehr wohl im Besitz der „Cour dappel“ gewesen, so Muller u.a.

„Keine Schuld“

• Pierre Bodry, technischer Direktor des RFCUL, sagte am Sonntag u.a.: „Verantwortliche der Firma Creos haben uns des Weiteren bestätigt, dass wir als Verein keine Schuld an diesem Problem tragen. Der Kasten, wo alle Kabel zusammenlaufen, ist wahrscheinlich durch einen Kurzschluss komplett verbrannt.“ Sollte RFCUL forfait verlieren, werde man auch bis vor das CLAS ziehen.

• Artikel 10 und 22 der FLF-Statuten besagen, dass der Verein bei defektem Material verantwortlich ist. In Art. 10 heißt es: „Une coupure de courant générale pourrait être considérée comme un cas de force majeure, ce qui n’est pas le cas lorsque l’incapacité du club local, pour quelque raison que ce soit, à allumer l’éclairage est constatée.“