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Sozialleistung darf verweigert werden

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Deutschland kann Zuwanderern Hartz-IV-Leistungen verweigern. Das entschieden die Richter am Dienstag in Luxemburg. Ein Urteil mit Signalwirkung. Auch in Luxemburg erhält nicht jeder automatisch Sozialhilfe.

Zuwanderern aus der EU können unter bestimmten Bedingungen Hartz-IV-Leistungen verweigert werden. Ein Staat müsse die Möglichkeit haben, Sozialleistungen zu versagen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied an diesem Dienstag über Hartz-IV-Leistungen an Zuwanderer. Dabei ging es um die Frage, ob Deutschland sogenannten Armutszuwanderern aus der EU diese Zahlungen unter bestimmten Umständen verweigern darf. Ein wichtiger Gutachter beim Gericht hatte dies im Mai bejaht (Rechtssache C-333/13). Der Gutachter bestätigte eine zentrale Regel im deutschen Sozialgesetzbuch über den Ausschluss von EU-Zuwanderern von Hartz-IV-Leistungen. Dies sei nach europäischem Recht zulässig für EU-Bürger, die ausschließlich nach Deutschland kämen, um Sozialhilfe zu beziehen oder einen Job zu suchen. Der Staat könne auf diese Weise Missbrauch und «eine gewisse Form von ‚Sozialtourismus'» verhindern und die Systeme vor Überlastung schützen, hieß es im Gutachten. Der Luxemburger Gerichtshof folgte in seinem Urteil den Empfehlungen seines Generalanwalts.

Rumänin klagte auf Hartz IV

Im konkreten Fall ging es um eine Rumänin aus Leipzig, die auf Hartz IV geklagt hatte. Das Jobcenter Leipzig hatte der Frau diese Leistungen verweigert, weil sie keine Arbeit aufnahm. Sie hat weder einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung und lebt seit 2010 mit ihrem Sohn in Deutschland. Nach Angaben der Behörden bemühte sie sich nicht darum, eine Beschäftigung zu finden. Das Sozialgericht Leipzig bat den EU-Gerichtshof um Hilfe.

Der Fall hatte grundlegende Bedeutung, weil die Debatte um den möglichen Missbrauch von Sozialleistungen durch Zuwanderer aus der EU schon länger schwelt. Dabei geht es vor allem um Migranten aus Bulgarien und Rumänien. Seit Januar gilt für deren Bürger die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU

Die Regelung in Luxemburg

In Luxemburg können EU-Bürger und Bürger eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums das garantierte Mindesteinkommen (RMG) beantragen. Personen aus Drittstaaten haben auch ein Recht auf die Hilfe. Sie müssen während der letzten 20 Jahre aber mindestens fünf Jahre in Luxemburg gelebt haben. Der Antragsteller darf kein Einkommen haben oder muss ein Einkommen nachweisen, das unter der gesetzlich festgelegten Einkommensgrenze liegt. Der RMG wird je nach der Zusammensetzung des Haushalts bestimmt. Die ersten drei Monate ihres Aufenthalts in Luxemburg haben die Einwanderer kein Recht auf die RMG-Leistung. Der Antragsteller muss des Weiteren mindestens 25 Jahre alt sein. Im Falle, wo er sich um Kinder oder behinderte Familienmitglieder kümmert, kann eine Ausnahme zu dieser Regel gemacht werden. Der Antragsteller muss des Weiteren nachweisen, dass er eine Arbeit hat oder auf der Suche nach einem Job ist. Er darf auf keinen Fall eine vom Arbeitsamt vorgeschlagene Beschäftigungsmaßnahme verweigern.

Beim Kindergeld muss der Antragsteller in seinen gesetzlichen Wohnsitz in Luxemburg haben. Hier gilt auch die drei-Monate-Regel, d.h. das Kind darf nicht länger als drei Monate im Ausland leben. Nicht-berufstätige Eltern aus Nicht-EU-Staaten müssen mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung in Luxemburg leben. Arbeitstätige Eltern müssen in Luxemburg sozialversichert sein. EU-Bürger, die mit ihren Kindern im Ausland leben, aber in Luxemburg arbeiten haben ebenfalls Anrecht auf Kindergeld. Auch Grenzgänger, die in Luxemburg eine Rente beziehen erhalten weiterhin Kindergeld in Luxemburg. Die Zahlung des Kindergeldes endet normalerweise mit dem 18. Lebensjahr. Im Falle von Studenten kann die Zahlung aber bis zum alter von 27 Jahren weitergeführt werden.

Das Erziehungsgeld, das Personen gewährt wird, die auf ihre Berufstätigkeit verzichten, um sich der Erziehung der Kinder zu widmen, wird indes nur Leuten gewährt, die in Luxemburg ansässig sind oder an EU-Bürger, die in Luxemburg arbeiten.