Bis 2013 gab es kein Gesetz zu den Auszügen aus den Strafregistern („Casier judiciaire“). Das entsprechende Gesetz, das schließlich 2013 verabschiedet wurde, zeigte mehrere Unzulänglichkeiten auf; u.a. waren Einwohner Luxemburgs gegenüber Grenzgängern bei der Arbeitssuche benachteiligt.
Fünf «Bulletins»
– Bulletin 1: für die Gerichte – enthält praktisch alle Verurteilungen mit Ausnahmen wie etwa Parkverstößen.
– Bulletin 2: für Verwaltungen – enthält Verurteilungen für Verbrechen und Delikte mit einer Reihe von Ausnahmen.
– Bulletin 3: für Arbeitgeber (falls motiviert verlangt) – enthält Verurteilungen für Verbrechen und Delikte mit Ausnahme von u.a. Gefängnisstrafen unter 24 Monaten, Strafen auf Bewährung, Strafen unter 2.500 Euro, gemeinnützige Arbeiten …
– Bulletin 4: für professionelle Fahrer usw. – enthält sämtliche Fahrverbote, werden nach drei Jahren gelöscht.
– Bulletin 5: für die Arbeit mit Kindern – enthält entsprechende Verurteilungen.
Dies führte zu einer Reihe von Protesten beim Justizministerium. Neben Privatpersonen, die sich benachteiligt fühlten, legten sich auch die Gewerkschaften quer. Zusammen mit einer Reihe von Organisationen (darunter auch Gewerkschaftsvertreter) wurden die Auszüge aus dem Register der Verurteilungen nun komplett überarbeitet.
Datenschutz und Privatsphäre
Wie Justizminister Felix Braz, seine Mitarbeiterin Claudine Konsbruck und Marie-Jeanne Kappweiler (Generalstaatsanwaltschaft) am Mittwoch sowohl vor der parlamentarischen Justizkommission als auch vor der Öffentlichkeit erläuterten, liegt nun ein neues Gesetzesprojekt vor, das nicht nur die Ungleichbehandlung aus der Welt der „Casiers“ schafft, sondern auch den Datenschutz und die Privatsphäre stärker berücksichtigt.
Fünf verschiedene Formen wird es künftig geben (siehe nebenstehenden Kasten), wobei zum Beispiel ein Auszug aus dem Strafregister zur Einstellung von Jobanwärtern nur noch schriftlich (evtl. bereits in der entsprechenden Anzeige) und mit Begründung verlangt werden darf. Die Bestimmung, dass der Betroffene selbst seinen Auszug anfragen (bzw. abholen) muss, bleibt bestehen; allerdings kann er das Dokument künftig mittels einer schriftlichen Prokuration von einer Drittperson anfragen oder abholen lassen.
Eine zweite Chance erlaubt
Allgemein werden die Strafen weniger lang als bisher in den verschiedenen Bulletins stehen; eine humanere Vorgehensweise, die eine zweite Chance erlaubt, wie Braz am Mittwoch betonte.
Fahrverbote werden so zum Beispiel drei Jahre nach Ablauf der Strafe aus dem Bulletin 4 (Berufsfahrer) genommen (außer bei Wiederholungstätern), Gefängnisstrafen, die ein Jahr nicht überschreiten, werden am Tag der Entlassung aus dem Bulletin 3 (das bei Jobbewerbungen vorgelegt werden kann) gestrichen.
Eine weitere Neuerung in dem Reformprojekt, das inzwischen auf dem Instanzenweg ist, betrifft die Gültigkeitsdauer der Auszüge. So muss ein Arbeitgeber, der ein solches Dokument verlangt, dieses spätestens einen Monat nach Abschluss des Arbeitsvertrages vernichten. Neu sind ebenfalls die Strafen bei Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz.
Zu Demaart
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