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Geoblocking statt vereintes Europa

Geoblocking statt vereintes Europa
(F.aussems)

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Der elektronische Handel soll Grenzen überwinden. Allerdings sind internationale Einkaufsvorgänge über das Internet besonders in kleineren Staaten nicht immer möglich.

Der Luxemburger Konsumentenschutz prangert in einer Stellungnahme die Verkaufsverweigerung zum Nachteil von Verbrauchern (Geoblocking) an.

Dieses Problem betrifft laut ULC vor allem Bürger kleinerer Länder. „Anders als große nationale Märkte können sie nur auf wenige nationale Websites zurückgreifen und sind abhängig von den Angeboten ausländischer Seiten“, so der Luxemburger Konsumentenschutz. Sollte sich eine ausländische Seite dazu entscheiden, ein kleines Land wie das Großherzogtum nicht zu beliefern, ist der Konsument Opfer des Geoblocking.

Oft bleibt dem luxemburgischen Verbraucher laut ULC nichts anderes übrig als zu akzeptieren, dass „die Ware möglichst nah an unsere Grenze geliefert wird und der Käufer selbst für die Endlieferung nach Luxemburg über luxemburgische Zwischenhändler sorgt, die diesen Service anbieten“. Eine Situation, die der ULC zufolge nicht viel mit einem vereinten Europa zu tun hat. Aus diesem Grund begrüßt der Luxemburger Konsumentenschutz einen geplanten Gesetzesvorschlag der Europäischen Kommission, der das Geoblocking verbietet.

Gesetzesvorschlag geplant

Die internationale Konferenz über E-Commerce, die im Rahmen der luxemburgischen EU-Präsidentschaft organisiert und am kommenden Montag abgehalten wird, lässt die ULC auf eine Verbesserung des aktuellen Zustands hoffen. Der Luxemburger Konsumentenschutz hebt allerdings hervor, dass eine mögliche Abschaffung des Geoblocking bereits für Proteste in der Geschäftswelt gesorgt hat.

Die ULC hält Einwände allerdings für unberechtigt, denn „in der Automobilbranche können Verbraucher seit den Achtzigerjahren dank des Wettbewerbsrechts Autos in jedem EU-Mitgliedstaat kaufen und gleichzeitig auf den Kundendienst von jedem Autohändler in ihrem jeweiligen Wohnsitzland (paneuropäische Garantie) zurückgreifen“.

Laut ULC wäre eine solche Regelung problemlos für alle E-Commerce-Webseiten umsetzbar.

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