Mit dem Gesetzesprojekt 6977 will die Regierung frühere Prinzipien bekräftigen und verschiedene neue Elemente beim Erlangen der Luxemburger Nationalität einführen. Zusammenfassend wird an der in dem vorherigen Gesetz vom 23. Oktober 2008 eingeführten Möglichkeit der doppelten Staatsbürgerschaft festgehalten.
Residenzklausel
Die Residenzklausel, die in dem Gesetz von 2008 von fünf auf sieben Jahre angehoben worden war, wird wieder auf fünf Jahre gesenkt. Hinzu kommt, dass diese Zeitspanne nicht mehr ununterbrochen vor einem Antrag auf Naturalisation sein muss. Es reicht, wenn der Antragsteller wohl insgesamt auf sieben Jahre Residenz kommt, jedoch nur im letzten Jahr vor dem Antrag ununterbrochen im Land gelebt hat.
Für Partner von Luxemburgern, die eine andere Nationalität besitzen, soll die Möglichkeit der Erlangung der Nationalität durch Option unter bestimmten Bedingungen wiedereingeführt werden. Diese war mit dem Gesetz aus dem Jahre 2008 abgeschafft worden.
Option
Das Optionsverfahren soll auch wieder für Leute gelten, die eine besonders enge Beziehung zu Luxemburg haben. So soll ein Antrag auf Option stellen können, wer mindestens sieben Jahre lang eine öffentliche Schule in Luxemburg besucht hat, wer seine offizielle und legale Residenz seit mindestens 20 Jahren in Luxemburg hat, oder wer einen Kontrakt «d’acceuil et d’intégration» abgeschlossen hat.
Für eine Option kann sich auch entscheiden, wer als Minderjähriger nach Luxemburg immigriert ist oder wer als Nicht-Luxemburger als Freiwilliger bei der Luxemburger Armee dient.
Bei den Sprachenbedingungen bleibt das Niveau B1 erhalten, allerdings werden bestimmte Änderungen eingeführt, damit die Sprachbarriere nicht zu einem unüberwindbaren Hindernis wird.
Vorgesehen ist weiter, dass die bisherigen drei Kurse in Zivilkunde durch den neuen Kurs «Zusammen leben in Luxemburg» («Vivre ensemble au Luxembourg») ersetzt wird. Hier fragt sich der Staatsrat, ob 24 Stunden wirklich ausreichend sind. Vorgesehen sind drei Module: «Grundrechte», «Staatliche und kommunale Institutionen» sowie «Die Geschichte des Großherzogtums».
Bodenrecht
Die wichtigste Neuerung erfolgt beim so genannten Bodenrecht («droit du sol»). Im Gesetz 2008 war bereits eine erste Öffnung in diese Richtung erfolgt. So galt als Luxemburger, wer als Minderjähriger hier im Land als Kind von nicht-luxemburgischen Eltern geboren wurde, wenn ein Elternteil selber bereits auf Luxemburger Boden das Licht der Welt erblickt hatte.
Mit dem neuen Gesetz soll jedes ausländische Kind, sobald es großjährig wird, automatisch die Luxemburger Staatsbürgerschaft erhalten, wenn es hier geboren wurde, wenn es mindestens die letzten fünf Jahre vor seiner Volljährigkeit ununterbrochen hier gewohnt hat, und wenn ein Elternteil vor der Geburt des Kindes mindestens zwölf Monate hintereinander ununterbrochen offiziell in Luxemburg gewohnt hat.
Hier hat der Staatsrat keine Einwände. Allerdings fragt er sich, wie die betreffende Person denn hierüber informiert wird und was geschieht, wenn jemand die Luxemburger Nationalität nicht annehmen will. Wer als Minderjähriger bereits vorher Luxemburger werden möchte, kann unter den gleichen Bedingungen wie oben angegeben, ab 12 Jahren einen Optionsantrag stellen.
Klarstellungen gewünscht
Zusätzliche Informationen wünscht sich der Staatsrat im Zusammenhang mit der Rolle der Beamten des Standesamtes bei den Optionen beziehungsweise bei den Anträgen auf Naturalisation (Artikel 19). Auch bei der Zuteilung der Nationalität bei bestimmten Adoptions-Konstellationen werden Änderungen vorgeschlagen.
Aus Artikel 25, bei dem es um die Optionsmöglichkeit im Heiratsfall geht, wird dem Staatsrat zufolge nicht ersichtlich, wie denn die Bedingungen im Falle einer Lebensgemeinschaft oder einer Partnerschaft lauten sollen. Hier behält sich der Staatsrat vor, eine Entbindung von der zweiten Abstimmung im Parlament zu diesem Punkt abzulehnen, wenn keine Klarstellungen erfolgen sollen.
Dass Nicht-Luxemburger nach einem Jahr treue Dienste in der Luxemburger Armee einen Optionsantrag auf die Luxemburger Staatsbürgerschaft stellen können, ist für den Staatsrat in Ordnung. Allerdings empfiehlt er von der vorgesehenen Möglichkeit abzusehen, dass der Generalstabschef einem Freiwilligen einen Optionsantrag bereits vor Ablauf eines Jahres gestatten kann.
Vorfahren
Im Prinzip einverstanden ist der Staatsrat auch mit Artikel 87. Hier geht es um die bisherige Möglichkeit, dass Leute, deren Vorfahren die Luxemburger Nationalität hatten, aber später verloren haben oder aufgeben mussten, die Luxemburger Staatsbürgerschaft nun ihrerseits wieder beantragen können. Besonders US-Bürger oder Kanadier hatten hieran Interesse, zum Gedenken an ihre Vorfahren.
Mit dieser Praxis jedoch will man aufhören. In einer Abschlussphase gilt, dass, wer einen Vorfahren bis zum 1. September 1900 nachweisen kann, einen Antrag stellen darf. Bis zum 31. Dezember 2018 muss er dann ein entsprechendes Zertifikat beantragen. Und bis zum 1. Januar 2021 bleibt ihm Zeit einen Antrag auf Zuerkennung der Luxemburger Nationalität zu stellen.
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