Drei Studenten hatten auf dem luxemburgischen Verwaltungsgericht eine Klage eingereicht. Sie stammen aus Patchworkfamilien. Ihr Stiefvater oder ihre Stiefmutter arbeiten in Luxemburg. Ihre beiden leiblichen Eltern nicht. Sie hatten, als sie auf die Uni gingen, eine Studentenhilfe in Luxemburg beantragt, das jedem Kind eines Grenzgängers zusteht.
Ihnen wurde geantwortet, dass sie Stiefkinder – und nicht Kinder – eines luxemburgischen Grenzgängers sind und deswegen keine Studienhilfe bekommen würden. Das Verwaltungsgericht reichte die Klage weiter an den Euräischen Gerichtshof (EuGH). Dieser entschied nun, dass die Stiefkinder von Grenzgänger sehr wohl ein Recht auf eine Studienhilfe haben.
Gemeinsame Wohnung genügt
Sie gruben zur Erklärung eine Definition des Kindes, das durch eine Richtlinie für die EU aufgestellt worden war. Hierin steht auch, dass «die Verwandten in gerader absteigender Linie des Ehegatten oder des Lebenspartners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird», zu den Kinder zählen. Also auch Stiefkinder.
Das EuGH ging allerdings noch weiter. Die beiden Eltern müssen nicht unbedingt verheiratet sein, damit das Stiefkind Geld bekommt. Es genügt, dass eine gemeinsame Wohnung nachgewiesen wird. Auch die eingetragene Partnerschaft, also der «Pacs» gelten.
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