„Fahrerflucht mit Krankenfahrstuhl“, heißt es in der Ankündigung eines Verfahrens, das für Donnerstag, 19. Januar, im Amtsgericht Trier terminiert ist. Die Staatsanwaltschaft Trier legt dem zum Tatzeitpunkt 61-jährigen Angeklagten aus Trier zur Last, am 8. August am Pacelliufer in Trier mit seinem Krankenfahrstuhl – ein motorisierter Rollstuhl für Gehbehinderte – einen dort parkenden Audi aus Unachtsamkeit gestreift zu haben. Dadurch sei ein Sachschaden in Höhe von 1.500 Euro entstanden, erklären die Ankläger. In der Folge habe sich der Angeklagte vom Unfallort entfernt, obwohl er den Unfall bemerkt haben soll. Später am selben Tag sei der Mann erneut mit seinem Krankenfahrstuhl am Pacelliufer entlanggefahren. Dabei habe er eine Blutalkoholkonzentration von 0,74 Promille gehabt.

Die Blutalkoholkonzentration allein ist dabei nicht entscheidend. Laut einem Beschluss des Oberlandesgericht Nürnberg aus dem Jahr 2010 liegt der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit mit Krankenfahrstühlen bei 1,1 Promille. Krankenfahrstühle mit Elektromotor gelten als Kraftfahrzeuge. Sie dürfen ohne Fahrerlaubnis gefahren werden, wenn sie nicht schneller als 15 Kilometer pro Stunde fahren können.
Wenn die Fahrer von Krankenfahrstühlen diese Höchstgeschwindigkeit ausreizen wollen, müssen sie auf der Fahrbahn fahren. Auf Gehwegen dürfen sie nur in Schrittgeschwindigkeit unterwegs sein. Sobald die Höchstgeschwindigkeit eines Fahrstuhls höher als sechs Kilometer pro Stunde liegt, ist dieser versicherungspflichtig.
Anders als beispielsweise Radfahrer, die an Zebrastreifen nur Vorrang haben, wenn sie absteigen und schieben, werden die Fahrer von Krankenfahrstühlen auf Fußwegen mit Fußgängern gleichgesetzt. Der Grenzwert für Alkohol wird bei Krankenfahrstühlen trotzdem niedriger als bei Radfahrern angesetzt, bei denen er bei 1,6 Promille liegt. Das OLG in Nürnberg begründet das damit, dass das Gefährdungspotenzial eines Krankenfahrstuhls, der in der Regel mehrere hundert Kilogramm wiegt, deutlich höher als ein Fahrrad einzustufen sei.
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