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Luxemburger Verbraucherschützer geben Tipps: Das ist wichtig beim Autokauf

Luxemburger Verbraucherschützer geben Tipps: Das ist wichtig beim Autokauf
Foto: Archiv/Didier Sylvestre

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Im Hinblick auf das Autofestival, das am kommenden Wochenende beginnt, hat die „Union luxembourgeoise des consommateurs“ (ULC) Tipps zusammenstellt, die es beim Autokauf zu beachten gilt.

Die Kunden sollten darauf achten, dass die genaue Bezeichnung des Modells, inklusive Ausstattung sowie alle gewählten Extras im Vertrag festgelegt werden. Das Lieferdatum sowie der genaue Kaufpreis müssen auf dem Dokument festgehalten werden. Wird das alte Fahrzeug in Zahlung genommen, sollten der Rücknahmepreis und der Kaufpreis für das neue Auto genau angegeben sein.

Beim Kauf von einem Gebrauchtwagen sollte der Käufer das Fahrzeug auf Mängel überprüfen. Aber auch der genaue Kilometerstand des Pkws am Verkaufstag muss im Vertrag festgehalten werden. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen keine missbräuchliche Klausel enthalten. Darunter sind Klauseln zu verstehen, mit denen sich der Verkäufer einen einseitigen Vorteil zulasten des Verbrauchers einräumen will (z.B. der angegebene Liefertermin stellt keine Verpflichtung für den Verkäufer dar, der Verkäufer versucht, sich von seiner Garantieverpflichtung zu befreien, oder verweigert dem Käufer das Recht, ihn im Schadensfall vor einem ordentlichen Gericht zu verklagen). Derartige Vertragsklauseln sind nichtig und gelten als nicht geschrieben.

Anders als beispielsweise bei Fernabsatzverträgen können Kunden von einem in einem Autohaus unterzeichneten Vertrag nicht zurücktreten. Sie sollten nur dann einen Bestellschein oder einen Kaufvertrag unterschreiben, wenn sie sicher sind, dass sie das Fahrzeug kaufen wollen. Sollten sie nämlich ihre Meinung ändern und von diesem Vertrag zurücktreten wollen, kann der Händler sein Recht auf Schadenersatz geltend machen.

Nicht voreilig unterschreiben

Manche Verkäufer versuchen, den Verbraucher davon zu überzeugen, dass sie ein Dokument unterzeichnen müssen, bei dem es sich lediglich um eine Formalität handele, um den späteren Verwaltungsaufwand im Falle eines möglichen Kaufs zu vereinfachen. In Wirklichkeit handelt es sich in den meisten Fällen aber sehr wohl um einen Auftragsschein, der – wenn erst einmal unterzeichnet – als richtiger Kaufvertrag Gültigkeit hat und demnach für den Unterzeichner bindend ist. Die ULC rät daher den Verbrauchern, alle in diesem Zusammenhang zur Unterschrift gereichten Dokumente sorgfältig zu lesen und keinen Kaufvertrag oder Bestellschein zu unterzeichnen, wenn sie nicht beabsichtigen, das Fahrzeug auch wirklich zu kaufen.

Wenn das Fahrzeug über ein Darlehen finanziert wird, sollte eine Klausel in den Auftragsschein oder Kaufvertrag aufgenommen werden, dass der abgeschlossene Vertrag nur dann rechtsgültig ist, wenn das Darlehen bewilligt wird.

Die ULC empfiehlt auch, die Bestimmungen eines entsprechenden Darlehensvertrags genau zu lesen und auf den effektiven Jahreszins zu achten. Auch weisen die Verbraucherschützer darauf hin, dass es zusätzlich zu den von Autohändlern angebotenen Handelsgarantien auch gesetzliche Gewährleistungen gibt, die sowohl in einem Autohaus erworbene Neu- als auch Gebrauchtwagen abdecken.

Im Klartext: Handelsgarantien setzen gesetzliche Gewährleistungen nicht außer Kraft. Sie müssen dem Kunden einen Mehrwert bieten und keine irreführende Werbung sein, die vorgibt, dem Verbraucher Rechte einzuräumen, die er von Rechts wegen ohnehin besitzt. Kunden sollten demnach vorsichtig sein, dass sie nicht für Rechte zahlen, die das Gesetz ihnen kostenlos einräumt.

Was Gebrauchtwagen angeht, sollte noch erwähnt werden, dass sich Händler und Käufer auf eine kürzere gesetzliche Gewährleistung als die vorgeschriebenen zwei Jahre einigen können, die aber nicht kürzer als ein Jahr sein darf. Diese Einigung muss schriftlich festgehalten werden. Eine kürzere Gewährleistungsfrist ist nur dann erlaubt, wenn der Kauf des Fahrzeugs über ein Jahr nach dem Erstzulassungsdatum erfolgt.

Für weitere Informationen steht die ULC allen Verbrauchern unter der Telefonnummer 496022-1 zur Verfügung.

 

Grober J-P.
22. Januar 2019 - 10.55

Bitte kein Auto kaufen, vor allem kein Diesel. Transport wird ja gratis. Kriege ab 1. März 2020 sogar Gratisfutter für meinen Esel der meinen alten Diesel zieht. Wird auch langsam Zeit, denn der Sprit wird bis dahin das doppelte kosten, wetten?